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Mittwoch, 19. März 2014

Neue Energieeinsparverordnung, EnEV Mai 2014

Altbau Eigentumswohnungen in
Hamburg sind sehr beliebt
Für Hausbesitzer und Immobilienkäufer in Deutschland tritt demnächst eine wichtige Gesetzesänderung in Kraft. Ab 1. Mai gilt die Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014. Diese verschärft nicht nur die Anforderungen an Neubauten, sondern bringt auch neue Regelungen zum Energieausweis sowie zur Austauschpflicht bei alten Heizungen mit sich, wie die LBS Bayern erklärt. Die Experten der Landesbausparkasse geben Tipps zu den wichtigsten Neuerungen:
Austauschpflicht für alte Heizungen
Bisher galt die Regelung, dass gas- oder ölbefeuerte Heizkessel, die vor 1978 eingebaut wurden, auszutauschen sind. Die Austauschpflicht wird nun auf Heizkessel, die vor 1985 eingebaut wurden bzw. älter als 30 Jahre sind, ausgeweitet. Nicht betroffen sind Brennwertkessel und Niedertemperatur-Heizkessel sowie Anlagen kleiner vier Kilowatt oder größer 400 Kilowatt. Selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser sind zwar in der Regel von der Austauschpflicht ausgenommen. Aber falls die Immobilie verkauft wird, muss der neue Eigentümer die Heizung innerhalb von zwei Jahren ersetzen, erklärt die LBS Bayern.

Energieausweis bekommt mehr Bedeutung
  • Immobilienanzeigen (sowohl für Verkauf als auch Vermietung) müssen Pflichtangaben zu energetischen Kennwerten enthalten. Hierzu gehören: die Art des Energieausweises, der Endenergiekennwert, die im Objekt genutzten Energieträger, das Baujahr des Gebäudes und – sofern ein Energieausweis nach neuer EnEV erstellt wird – die Energieeffizienzklasse.
  • Die Energieeffizienzklassen stellen eine Neuerung im Energieausweis dar. Sie bilden eine Skala von A+ (geringer Energieverbrauch) bis H (hoher Energieverbrauch) ab, die – ähnlich wie bei Elektrogeräten – die Energieeffizienz des Gebäudes anschaulich machen soll.
  • Außerdem muss der Energieausweis im Original oder als Kopie potenziellen Käufern oder Mietern bei der Besichtigung des Objekts vorgelegt werden. Wird ein Miet- oder Kaufvertrag abgeschlossen, muss der Energieausweis im Original oder als Kopie an den Käufer oder Mieter übergeben werden.
  • Zusätzlich enthält der Energieausweis künftig Empfehlungen zu Modernisierungsmaßnahmen am Gebäude. Bislang fanden diese sich nur in der „Anlage“ zum Energieausweis.
  • Es werden unabhängige Stichprobenkontrollen für Energieausweise und zur Einhaltung der EnEV-Neubauanforderungen eingeführt. Außerdem werden Verstöße härter bestraft. Werden Nachrüstpflichten nicht erfüllt, drohen Bußgelder bis 50.000 Euro. Fehlen in Immobilienanzeigen die Pflichtangaben, können bis zu 15.000 Euro fällig werden. Dies gilt ebenso, wenn bei Verkauf oder Vermietung der Energieausweis nicht übergeben wird.
Anforderungen an Neubauten
Die nun in Kraft tretende EnEV 2014 sieht vor, dass die energetischen Anforderungen an Neubauten ab dem 1. Januar 2016 um durchschnittlich 25 % des zulässigen Primärenergiebedarfs gegenüber den Standards der bisher geltenden EnEV 2009 angehoben werden, erklärt die LBS Bayern. Zugleich werden die Anforderungen an die Wärmedämmung der Gebäudehülle um durchschnittlich 20 % erhöht. Schätzungen zufolge dürfte dies zu einem Mehraufwand führen, der die Baukosten um rund acht Prozent erhöht.

Kontakt

LBS Bayerische Landesbausparkasse
Arnulfstraße 50
80335 München
Fax: 089 2171-47018

Ansprechpartner
Dominik Müller
Telefon: (089) 21 71 - 4 62 23