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Mittwoch, 13. Februar 2013

Winterdienst

Winterdienste - Aufgaben und Rechte. Wer räumt was?

Winterdienst Hamburg
Für die Umsetzung des Hamburgischen Wegegesetzes bezüglich der Räum- und Streupflicht sind zwei Verantwortungsbereiche festgelegt. Überall dort, wo Anlieger von der Räum- und Streupflicht nicht betroffen sind, organisiert die Stadt Hamburg den öffentlichen Winterdienst. Das betrifft in erster Linie Fahrbahnen, öffentliche Plätze, Haltestellen der Verkehrsbetriebe und ein festgelegtes Netz der wichtigsten Radwege. Dabei wird der öffentliche Winterdienst der Stadtreinigung Hamburg im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und seiner Belastbarkeit tätig.
Foto: GHG Winterdienst Hamburg


Alle anderen Flächen haben die Anliegerinnen und Anlieger zu räumen. Das betrifft einen Großteil der Gehwege und Treppen sowie der Flächen in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen. Dabei gelten als Anliegerinnen und Anlieger in aller Regel die Eigentümer der Grundstücke, die an Wegen und ähnlichen entsprechenden Bereichen liegen. Damit ist auch für Unternehmen im Einzugsbereich der Stadt Hamburg die Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Wegen und Flächen klar geregelt. Innerhalb der Betriebsgelände ist nach allgemeinen Erfordernissen besonders im Hinblick auf die Bestimmungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz zu streuen und zu räumen.

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