Winterdienste - Aufgaben und Rechte. Wer räumt was?
Für die Umsetzung des Hamburgischen Wegegesetzes bezüglich der Räum- und
Streupflicht sind zwei Verantwortungsbereiche festgelegt. Überall dort,
wo Anlieger von der Räum- und Streupflicht nicht betroffen sind,
organisiert die Stadt Hamburg den öffentlichen Winterdienst. Das
betrifft in erster Linie Fahrbahnen, öffentliche Plätze, Haltestellen
der Verkehrsbetriebe und ein festgelegtes Netz der wichtigsten Radwege.
Dabei wird der öffentliche Winterdienst der Stadtreinigung Hamburg im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und seiner Belastbarkeit tätig.
Foto: GHG Winterdienst Hamburg
Alle anderen Flächen haben die Anliegerinnen und Anlieger zu räumen. Das
betrifft einen Großteil der Gehwege und Treppen sowie der Flächen in
Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen. Dabei gelten als
Anliegerinnen und Anlieger in aller Regel die Eigentümer der
Grundstücke, die an Wegen und ähnlichen entsprechenden Bereichen liegen.
Damit ist auch für Unternehmen im Einzugsbereich der Stadt Hamburg die
Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Wegen und Flächen klar geregelt.
Innerhalb der Betriebsgelände ist nach allgemeinen Erfordernissen
besonders im Hinblick auf die Bestimmungen zum Arbeits- und
Gesundheitsschutz zu streuen und zu räumen.
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