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Montag, 26. Juli 2010

Bagatellschaden-Grenze bei Verkehrsunfall

Bagatellschaden bei Kfz Unfällen
Als Bagatellschaden bezeichnet die Kfz.-Versicherung einen Schaden mit Instandsetzungskosten von unter 700,00EUR (BGH AZ: VI ZR 365/03). Die gegnerische Versicherung kann wegen der sogenannten Schadenminderungspflicht des Geschädigten bei Bagatellschäden eine Erstattung der Kosten für das Kfz-Schadensgutachten ablehnen. Bei Bagatellschäden reicht ein Kostenvoranschlag einer KFZ-Werkstatt aus.
Die Werkstatt muss keine Vertragswerkstatt des Fahrzeugherstellers sein, es genügt eine freie KFZ Werkstatt für den Kostenvoranschlag. Sollte der Schaden jedoch mehr als 700 Euro betragen, trägt die gegnerische Versicherung die Kosten für das Gutachten welches die Instandsetzungskosten oder die Wiederbeschaffungs- oder Restwertkosten im Fall eines Totalschadens festsetzt.

Freitag, 9. Juli 2010

Sachverständigenordnung der Handelskammer Hamburg

Das Plenum der Handelskammer Hamburg hat in seiner Sitzung am 6.05.2010 gemäß §4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammer folgende Sachverständigenordnung beschlossen: (Auszug, die vollständigen Besonderen Recdhtsvorschriften finden Sie in der Ausgabe 07/2010 der "hamburger wirtschaft", dem Magazin der Handelskammer Hamburg als Beihefter in der Heftmitte.) Die Sachverständigenordnung regelt unter anderem die Bestellungsgrundlage und die Öffentliche Bestellung. "... (1) Die öffentliche Bestellung hat den Zweck, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen, deren Aussagen besonders glaubhaft sind.
(2) Die öffentliche Bestellung umfasst die Erstattung von Gutachten und anderen Sachverständigenleistungen wie Beratung, Überwachungen, Prüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten. ..." In weiteren Punkten geht es unter anderem um die Bestellungsvoraussetzungen (§3), die Vereidigung (§5), die Bezeichnung als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger und um die Schweigepflicht (§15). Der Herausgeber der amtlichen Sachverständigenordnung vom 6.Mai 2010 ist die Handelskammer Hamburg.