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Montag, 26. Juli 2010

Bagatellschaden-Grenze bei Verkehrsunfall

Bagatellschaden bei Kfz Unfällen
Als Bagatellschaden bezeichnet die Kfz.-Versicherung einen Schaden mit Instandsetzungskosten von unter 700,00EUR (BGH AZ: VI ZR 365/03). Die gegnerische Versicherung kann wegen der sogenannten Schadenminderungspflicht des Geschädigten bei Bagatellschäden eine Erstattung der Kosten für das Kfz-Schadensgutachten ablehnen. Bei Bagatellschäden reicht ein Kostenvoranschlag einer KFZ-Werkstatt aus.
Die Werkstatt muss keine Vertragswerkstatt des Fahrzeugherstellers sein, es genügt eine freie KFZ Werkstatt für den Kostenvoranschlag. Sollte der Schaden jedoch mehr als 700 Euro betragen, trägt die gegnerische Versicherung die Kosten für das Gutachten welches die Instandsetzungskosten oder die Wiederbeschaffungs- oder Restwertkosten im Fall eines Totalschadens festsetzt.