Das Plenum der Handelskammer Hamburg hat in seiner Sitzung am 6.05.2010 gemäß §4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammer folgende Sachverständigenordnung beschlossen: (Auszug, die vollständigen Besonderen Recdhtsvorschriften finden Sie in der Ausgabe 07/2010 der "hamburger wirtschaft", dem Magazin der Handelskammer Hamburg als Beihefter in der Heftmitte.) Die Sachverständigenordnung regelt unter anderem die Bestellungsgrundlage und die Öffentliche Bestellung. "... (1) Die öffentliche Bestellung hat den Zweck, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen, deren Aussagen besonders glaubhaft sind.
(2) Die öffentliche Bestellung umfasst die Erstattung von Gutachten und anderen Sachverständigenleistungen wie Beratung, Überwachungen, Prüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten. ..." In weiteren Punkten geht es unter anderem um die Bestellungsvoraussetzungen (§3), die Vereidigung (§5), die Bezeichnung als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger und um die Schweigepflicht (§15). Der Herausgeber der amtlichen Sachverständigenordnung vom 6.Mai 2010 ist die Handelskammer Hamburg.