Altbau Eigentumswohnungen in Hamburg sind sehr beliebt |
Für Hausbesitzer und Immobilienkäufer in Deutschland tritt
demnächst eine wichtige Gesetzesänderung in Kraft. Ab 1. Mai gilt die
Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014. Diese verschärft nicht nur die
Anforderungen an Neubauten, sondern bringt auch neue Regelungen zum
Energieausweis sowie zur Austauschpflicht bei alten Heizungen mit sich,
wie die LBS Bayern erklärt. Die Experten der Landesbausparkasse geben
Tipps zu den wichtigsten Neuerungen:
Austauschpflicht für alte Heizungen
Bisher
galt die Regelung, dass gas- oder ölbefeuerte Heizkessel, die vor 1978
eingebaut wurden, auszutauschen sind. Die Austauschpflicht wird nun auf
Heizkessel, die vor 1985 eingebaut wurden bzw. älter als 30 Jahre sind,
ausgeweitet. Nicht betroffen sind Brennwertkessel und
Niedertemperatur-Heizkessel sowie Anlagen kleiner vier Kilowatt oder
größer 400 Kilowatt. Selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser sind
zwar in der Regel von der Austauschpflicht ausgenommen. Aber falls die
Immobilie verkauft wird, muss der neue Eigentümer die Heizung innerhalb
von zwei Jahren ersetzen, erklärt die LBS Bayern.
Energieausweis bekommt mehr Bedeutung
- Immobilienanzeigen (sowohl für Verkauf als auch Vermietung) müssen Pflichtangaben zu energetischen Kennwerten enthalten. Hierzu gehören: die Art des Energieausweises, der Endenergiekennwert, die im Objekt genutzten Energieträger, das Baujahr des Gebäudes und – sofern ein Energieausweis nach neuer EnEV erstellt wird – die Energieeffizienzklasse.
- Die Energieeffizienzklassen stellen eine Neuerung im Energieausweis dar. Sie bilden eine Skala von A+ (geringer Energieverbrauch) bis H (hoher Energieverbrauch) ab, die – ähnlich wie bei Elektrogeräten – die Energieeffizienz des Gebäudes anschaulich machen soll.
- Außerdem muss der Energieausweis im Original oder als Kopie potenziellen Käufern oder Mietern bei der Besichtigung des Objekts vorgelegt werden. Wird ein Miet- oder Kaufvertrag abgeschlossen, muss der Energieausweis im Original oder als Kopie an den Käufer oder Mieter übergeben werden.
- Zusätzlich enthält der Energieausweis künftig Empfehlungen zu Modernisierungsmaßnahmen am Gebäude. Bislang fanden diese sich nur in der „Anlage“ zum Energieausweis.
- Es werden unabhängige Stichprobenkontrollen für Energieausweise und zur Einhaltung der EnEV-Neubauanforderungen eingeführt. Außerdem werden Verstöße härter bestraft. Werden Nachrüstpflichten nicht erfüllt, drohen Bußgelder bis 50.000 Euro. Fehlen in Immobilienanzeigen die Pflichtangaben, können bis zu 15.000 Euro fällig werden. Dies gilt ebenso, wenn bei Verkauf oder Vermietung der Energieausweis nicht übergeben wird.
Anforderungen an Neubauten
Die
nun in Kraft tretende EnEV 2014 sieht vor, dass die energetischen
Anforderungen an Neubauten ab dem 1. Januar 2016 um durchschnittlich 25 %
des zulässigen Primärenergiebedarfs gegenüber den Standards der bisher
geltenden EnEV 2009 angehoben werden, erklärt die LBS Bayern. Zugleich
werden die Anforderungen an die Wärmedämmung der Gebäudehülle um
durchschnittlich 20 % erhöht. Schätzungen zufolge dürfte dies zu einem
Mehraufwand führen, der die Baukosten um rund acht Prozent erhöht.
Kontakt
LBS Bayerische Landesbausparkasse
Ansprechpartner
Dominik Müller
Arnulfstraße 50
80335 München
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Fax: 089 2171-47018
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Dominik Müller
Telefon: (089) 21 71 - 4 62 23